Gesondheetshaus a.s.b.l.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer
- Das
Gesondheetshaus
a.s.b.l.
(im Folgenden kurz „GH“ genannt) wurde am 8.3. 2008 in Lintgen
gegründet und soll als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in das
zuständige Vereinsregister Luxemburgs eingetragen werden.
- Sein
Sitz ist in 131, Rue de Fischbach, 7447 Lintgen.
- Sein
Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten Januar und endet mit dem 31.
Dezember.
- Im
Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr mit dem Tag der
Gesellschaftsgründung.
- Die
Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
§2
Zweck und Tätigkeitsbereich des Gesundheitshauses
Das
GH strebt die Verbreitung der Philosophie und Methoden der
Gesundheitsförderung im Allgemeinen an. Einen Schwerpunkt bildet die
Gemeinde bezogene Gesundheitsförderung (GGF).
Grundsätzlich
begrenzt das GH die von ihm vermittelten Inhalte und Ansätze auf das
Feld der Gesundheitsförderung im Sinne der Ottawa Charta der WHO und
bezieht ausdrücklich nicht die Anwendung von medizinisch –
therapeutischen Verfahren ein.
Gesundheitsförderung basiert in
erster Linie auf den Begriffen „Beteiligung“ und „Befähigung“ und wird
als Ergänzung zur Prävention verstanden. Sie ist Ressourcen orientiert
und dient nicht der Bekämpfung von Krankheiten.
Das GH zeigt
einfache und naturnahe Wege auf, Gesundheit als Normalität zu empfinden
und im Alltag im Sinne einer verbesserten Lebensqualität zu pflegen.
Möglichkeiten der Selbsthilfe werden vermittelt und zu Eigeninitiative
angeregt.
Anvisierte
Zielgruppen sind u.a. Kleinkinder, Grundschüler, Jugendliche, Senioren,
Patientenselbsthilfegruppen und Menschen mit Behinderungen.
Orte des Gesundheitshandelns sind u.a. Haushalt und Garten,
Kindergarten, Grundschule, Jugend-, Alteneinrichtungen.
Das
GH bildet ein Forum für interdisziplinäre Ansätze der GF, fungiert als
Plattform für Begegnung und unterstützt Generationen übergreifende,
interkulturelle, nachbarschaftliche und Selbsthilfe-Initiativen.
Es
dient der Dokumentation und als Modelleinrichtung zur Präsentation von
Beispielen „Guter Praxis“ sowie als Ansprechpartner für
Gesundheitsförderungsprojekte und insbesondere als Anlauf- und
Koordinationsstelle für Gemeinde bezogene Gesundheitsförderung.
Das
Gesondheetshaus sieht im Kern seiner Aufgaben die Entstehung einer
ganzheitlichen Gesundheitskultur, welche auf der Wahrnehmung der
persönlichen Gesundheitskompetenzen und sozialer und ökologischer
Verantwortung beruht.
Es fördert:
- ein
Verständnis vom Menschen als Teil der Natur und seiner Umwelt;
- ein
Gesundheitsbewusstsein, das die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen
für sein Wohlbefinden aufzeigt;
- ein
Gesundheitshandeln das auf der Pflege persönlicher Kompetenzen,
- einer
verbindlichen Kommunikation und den Prinzipien der Nachhaltigkeit
beruht.
Dies
soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- die
Entwicklung und Verbreitung von Methoden und Konzepten der
Gesundheitsförderung sowie die systematische Erforschung der Wirkweisen
dieser Methoden;
- Aus-
und Weiterbildungen die einen sorgfältigen Umgang mit diesen Methoden
gewährleisten;
- Informationsveranstaltungen,
Konferenzen, Kurse, Seminare.
Grundlegende Frage ist die nach
Enstehung und Entwicklung von Gesundheit (Salutogenese).
- Ein
wichtiger Ansatz ist das Konzept des „Kohärenzempfindens“ bzw. der
Lebensorientierung mit den Begriffen: Verstehbarkeit, Bedeutsamkeit,
Handhabbarkeit.
Besonderes
Interesse kommt im Rahmen der Aktvitäten des GH dem Aspekt des
„Handhabens“ zu:
Der Mensch wird angeregt seine Lebenssituation bewusst wahrzunehmen, zu
gestalten und seine Ausdrucksfähigkeit zu entwickeln.
- Dabei
kommen Verfahren aus den Gebieten: Naturpädagogisches Spiel, Körper-
und Sinneswahrnehmung, Begreifen von Naturelementen, Bewegungskultur,
Entspannung und Wohlbefinden, vollwertige Ernährung, Gestaltung durch
Handwerk und Kunst; Identitätsstiftung durch Pflege des Kulturerbes,
der Landschaft und der Artenvielfalt zum Einsatz.
- Die
Beschäftigung mit Sinnfragen, insofern gegebenenfalls auch mit Glauben
und Spiritualität als Ressourcen steht den Gruppen im Rahmen der
durchgeführten Angebote frei. Voraussetzung ist Ideologiefreiheit, Toleranz und
Akzeptanz des Andersartigen.
Das
GH strebt die Vernetzung aller interessierten Personen und
Institutionen an und berät seine Mitglieder in fachlichen Fragen
Mitglieder
erhalten einen Mitgliedsausweis der sie zu einer vergünstigten
Teilnahme an allen Veranstaltungen des GH und denen der ihm
assoziierten Einrichtungen berechtigt.
Der Vereinszweck
soll u.a. erreicht werden durch die Anmietung von Räumen, in denen oben
aufgeführte Aktivitäten durchgeführt werden können.
§3
Gemeinnützigkeit
- Das
GH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Die
Finanzierung der Aufgaben des GH erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, deren
Höhe von der Mitgliederversammlung für das jeweils neue Geschäftsjahr
festgesetzt wird, durch Spenden und durch Teilnahmegebühren an
Veranstaltungen; Honorare und Kostenerstattungen für Leistungen der GF
und Zuwendungen von kommunalen und staatlichen Stellen.
- Die
Mittel des GH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen seitens des GH begünstigt werden.
- Das
GH und seine Arbeit sind parteipolitisch und konfessionell nicht
gebunden.
§4
Mitgliedschaft
- Die
Gesellschaft besteht aus aktiven und passiven fördernden, persönlichen
Mitgliedern, korporativen Mitgliedern, insbesondere Gesellschaften,
Organisationen und Vereinen.
- Mitglied
werden kann jede natürliche oder juristische Person, die die Satzung
des GH anerkennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. Sie wird mit
schriftlicher Bestätigung wirksam. Bestehen seitens des
Vorstands
Bedenken gegen die Aufnahme, so ist der Antrag der nächsten regulären
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
- Die
Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft zur
Abstimmung vorlegen. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
§5
Ende der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei
juristischen Personen durch Auflösung derselben.
- Ein
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit dem Ende des
Monats wirksam, indem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen
ist.
- Ein
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei groben Verstößen gegen Satzung und
Interessen des GH sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen seiner Organe
und bei Verletzung der Beitragspflicht. Der Ausschließungsbeschluss
bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Dem Auszuschließenden soll
zuvor unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Er darf jedoch bei der Abstimmung nicht
zugegen sein. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch bei der
Mitgliederversammlung erheben.
§6
Organe des Vereins
- Organe
des GH sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Bei
Wahlen gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
erzielt hat. Kommt eine Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht zustande,
so ist eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten durchzuführen, die
beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
§7
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist
beschlussfähig, wenn der Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu ihr
eingeladen hat.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder aufgrund eines Antrags
von mindestens 25% der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand
einberufen.
- Die
in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von einem von
ihr gewählten Protokollführer schriftlich niederzulegen, von dem/der
Vorsitzenden oder dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
gegenzuzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
- In
der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen. Bei
Wahlen zum Vorstand und Misstrauensanträgen wird geheim abgestimmt.
- Ein
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann
Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum vereinsregisterlichen
Eintrag notwendig werden.
- Die
Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
b) Entgegennahme des Bericht des Vorstands;
c) Abstimmung über Entlastung und Wahlen im festgelegten Rhythmus;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Bestimmung des Kassenprüfers
§8
Der Vorstand
- Der
Vorstand ist in geheimer Wahl in zwei Wahlgängen zu wählen, besteht aus
dem/ der ersten Vorsitzenden und einem/ einer zweiten Vorsitzenden. Der
erste Vorsitzende ist gerichtlich und außergerichtlich
alleinvertretungsberechtigt, der/ die zweite Vorsitzende handelt in der
Vertretungsbefugnis gemeinsam mit dem/ der ersten Vorsitzenden.
- Dem
Vorstand obliegt die Geschäftsführung des GH und die Verwaltung seiner
Mittel. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des GH zuständig,
soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Die
Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei
Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Er kann jederzeit in einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel
Mehrheit aller Mitglieder abgewählt werden. Misstrauensanträge sind in
der Tagesordnung anzugeben. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstands im Amt.
- Der
Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer und bei Bedarf weitere
Personen zum Zweck der Abwicklung laufender Geschäfte und sämtlicher
organisatorischer und technischer Aufgaben, die dem Vereinszweck
dienen, zu bestellen. Hierzu können entsprechende Personen oder
Betriebe in ein festes Arbeitsverhältnis eingestellt werden oder auf
Honorarbasis bezahlt werden.
- Die
Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die Aufwandsentschädigung
orientiert sich an den Realunkosten.
§9
Kassenführung und Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Er hat nach Ablauf des
Geschäftjahres die Kassenführung des Vereins sachlich und rechnerisch
zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
§10
Beiräte
Der
Vorstand setzt bei Bedarf – aus fachlich qualifizierten Mitgliedern und
Nichtmitgliedern – Beiräte zur Entscheidungsvorbereitung, Information
von Vorstand und Mitgliedern, für Ausbildungen und Prüfungen sowie für
besondere Sachaufgaben ein.
§11
Auflösung
Die
Auflösung des GH kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von mindestens 3 / 4 der Mitglieder beschlossen werden.
Bei einer Auflösung ist das Vereinsvermögen an eine a.s.b.l. mit
vergleichbarer Zielsetzung zu übertragen.
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